Die Beitragsentwicklung in der PKV


Die private Krankenversicherung bildet eine sogenannte Altersdeckungsrückstellung während der gesamten Vertragslaufzeit. Die Idee dahinter ist, dass der Kunde möglichst über die gesamte Laufzeit einen konstanten Beitrag zahlt. Leider konnte sich diese Idee in der Praxis nie verwirklichen, da viele externe Faktoren, die in der Kalkulation nicht berücksichtigt werden konnten, Einfluss auf die Beitragshöhe hatten. Im Allgemeinen waren es in der Vergangenheit die Zinsentwicklung, die Kostensteigerung im Gesundheitswesen und die Ausweitung möglicher ärztlicher Leistungen, die nicht berücksichtigt wurden, was zu Beitragsanpassungen geführt hat.
Grundsätzlich werden die Beiträge für einen Tarif aus dem Tarifumfang resultierenden Kopfschadensprofil berechnet. Die Kopfschadensprofile sind eine auf den heutigen Zeitpunkt diskontierter Barwert, die zukünftig von der Krankenversicherung aus dem Tarif durchschnittlich zu erbringenden Leistungen beinhaltet, allerdings abgezinst auf den heutigen Zeitpunkt.   Einen weiteren Effekt bei der Kalkulation der Tarife hat die Abgangsordnung. Die Abgangsordnung gibt den Anteil der PKV Versicherten wieder, die nach einem bestimmten Zeitpunkt noch in diesem Tarif sind, bezogen auf ein bestimmtes Eintrittsalter. Es gibt verschiedene Gründe für die möglichen Abgänge: Tod, Ausscheiden aus der privaten Krankenversicherung wegen Versicherungspflicht, Anfechtung und Rücktritt der PKV Versicherung wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung, Nichtzahlung der Prämien, Ausscheiden des Versicherten wegen Beitragsanpassung oder sonstige Gründe. Dies sind meistens Gründe, wo der Kunde mit dem Leistungsverhalten der Versicherung nicht zufrieden ist, oder der Wechsel des Tarifes innerhalb der Gesellschaft.  All diese Gründe werden bei der Kalkulation des Tarifes mit berücksichtigt. Dabei geht es um die Höhe, der zu bildenden Altersdeckungsrückstellungen, denn nur für die Kunden, die dann auch in der Zeit, wenn sie älter und krank sind, höhere Kosten verursachen und Leistungen in Anspruch nehmen, die über den gezahlten Beiträgen liegen, muss auch die Altersdeckungsrückstellung gebildet werden. Sind mehr Kunden in einem Tarif geblieben als in der Abgangsordung kalkuliert wurde, fehlen die Alterungsrückstellungen und dadurch müssen die Beiträge angepasst werden.

Autor:
Renate Krüger
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