Beispiele der VVG Reform
Seit Anfang des Jahres ist das neue Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) in Kraft getreten. Es ist ein Bundesgesetz aus der Sparte Privat- und Sozialrecht, das bereits seit knapp hundert Jahren besteht. Es regelt die Rechte und Pflichten beider Seiten in einem Versicherungsverhältnis. Zuvor eher zugunsten der Versicherer angelegt, hat sich das Verhältnis nach der VVG Reform ein wenig stärker zugunsten der Versicherten verlagert. Drei Arten von Vorschriften sind im Gesetz zu finden: Zwingende, halbzwingende, und abdingbare Vorschriften. Die erste Gruppe der Vorschriften darf nicht zum Vorteil oder Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden, die halbzwingenden dürfen nicht zum Nachteil abgeändert werden und die abdingbaren Vorschriften ermöglichen eine Variation von Vorschriften, die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Versicherungsabschluss nachvollziehbar sein müssen. Sind hier allerdings keine besonderen Punkte aufgeführt und vereinbart, so gelten die Regelungen des VVG. Die VVG Reform brachte wichtige Faktoren mit sich. Zu nennen wäre beispielsweise eine Neuerung im Feld der privaten Krankenversicherungen. Gerät ein Versicherter mit seinen Zahlungen in Rückstand, so muss das Versicherungsunternehmen eine Frist von zwei Monaten einräumen, in denen der Krankenversicherungsschutz durchgängig gewährt werden muss. Weiterhin ist Versicherungsnehmern das Recht zum Widerruf, und zwar ohne Angabe von Gründen, eingeräumt worden. Die Frist beträgt zwei Wochen, bei Abschluss einer Lebensversicherung sogar einen Monat beziehungsweise dreißig Tage. Zudem kann ein Schadensersatzanspruch erhoben werden, wenn der Versicherer seinen Kunden nicht ausreichend über den Vertragsabschluss beraten hat. Dies ist mit der Tatsache verbunden, dass der Kunde bei Abschluss alle Fakten kennen muss, das heißt: Die Offenlegungspflicht muss erfüllt sein. Die Klagefrist entfällt dagegen mit der VVG Reform 2008 ersatzlos. Im Bereich der Fahrlässigkeit werden die Bestimmung für eine Nichtzahlung im Schadensfall für den Versicherungsnehmer verbessert – eine fahrlässige Handlung kann nun nicht mehr einen Ausschluss vom Versicherungsverhältnis mit sich führen, sondern etwaige Kürzungen der zu erbringenden Leistungen richten sich nach der Art des Verschuldens.
Autor:
David Unzicker
E-Mail: d.unzicker[at]fondsfinanz.de