Autoversicherung: Der Gesetzgeber räumt dem Verbraucher viele Sonderrechte ein
Die Mehrzahl der Versicherungsarten, die es gibt, wie zum Beispiel Lebensversicherung, Haftpflichtversicherung und Rechtsschutzversicherung, sind freiwilliger Natur, dass heißt, man wird vom Gesetzgeber nicht dazu gezwungen, sie abzuschließen. Allerdings existieren auch Versicherungen, die man sich zulegen muss; tut man dies nicht, kann man andere Rechte nicht in Anspruch nehmen. Ein Beispiel dafür ist die Autoversicherung; nur wer über sie verfügt, hat das Recht, ein KFZ zu besitzen. Da es sich bei der Autoversicherung also um eine Pflichtversicherung handelt, hat der Gesetzgeber den Versicherten eine ganze Reihe von Sonderrechten eingeräumt; Rechte, die andere Versicherungsnehmer nicht haben. Eines davon ist das Recht, seinen Vertrag nach der Regulierung eines Unfalls durch die Versicherung noch vor Ablauf des Vertrags zu kündigen. Der einzige Grund, den man angeben muss, ist, dass man mit der Art und Weise der Regulierung nicht einverstanden ist. Warum man das nicht ist, spielt keine Rolle; kündigen kann man also selbst dann, wenn sich die Versicherung absolut korrekt verhalten hat. Ein weiteres Sonderrecht ist der Anspruch, von einer Versicherung aufgenommen zu werden. Die Gruppenzugehörigkeit des Antragssteller stellt niemals einen Ablehnungsgrund dar; demzufolge wäre die Tatsache, dass der Antragssteller ein arbeitsloser junger Mann ist, kein Grund, seinen Antrag negativ zu bescheinigen. Lediglich das individuelle Fehlverhalten eines Antragsstellers wird vom Gesetzgeber als Ablehnungsgrund anerkannt; beispielsweise kann eine Versicherung jemandem die Aufnahme verweigern, weil er wegen mehrerer Verkehrsdelikte aktenkundig ist. An eine günstige Autoversicherung heranzukommen, ist allerdings eine Sache, bei der man vom Gesetzgeber nicht unterstützt wird. Darum muss man sich schon selber kümmern; am besten per Preis- und Leistungsvergleich im Internet.
Autor:
Elke Lohre
Elke.lohre@onmeco.de