Die Kündigung von Wohnungen
Zunächst einmal ist wichtig, ob der Vermieter oder Mieter kündigt. Je nachdem ergeben sich andere Kündigungsfristen. Während der Mieter ohne Probleme, solange die Kündigungsfrist eingehalten wird, aus dem Vertrag entlassen wird, braucht der Vermieter für die Kündigung einen triftigen Grund. Eine Frist von drei Monaten hat der Mieter beim Auszug aus der Wohnung einzuhalten. Es sei denn, im Mietvertrag ist ein kürzerer Zeitraum festgelegt. Die Kündigungsfrist des Vermieters beträgt mindestens 3 Monate, verlängert sich aber automatisch auf sechs bis neun Monate, sofern das Mietverhältnis fünf oder acht Jahre bestanden hat. Im Falle eines Zeitmietvertrages sind beide Parteien für diesen Zeitraum miteinander verbunden. Kündigen kann in diesem Zeitraum weder der Vermieter noch der Mieter. Diese Form ist nur noch in einem gewissen Rahmen zulässig. Es muss ein triftiger Grund für diese Befristung vorliegen wie zum Beispiel der baldige Erwerb von Eigentum. Dieser Grund ist dem Mieter in schriftlicher Form mitzuteilen, ansonsten ist diese unwirksam. Seit 2001 ist es nach wie vor möglich, selber einen befristeten Kündigungsausschluß in einem unbefristet abgeschlossenen Mietvertrag zu vereinbaren, anstelle einer Vertragsbefristung. Für solch einen Kündigungsausschluß ist kein besonderer Grund erforderlich. Eine Einigung beider Vertragsparteien ist nicht notwendig. Für diese ausgemachte Frist ist eine ordentliche Kündigung für Wohnungen, bei denen eine Frist vereinbart wurde, weder vom Mieter noch vom Vermieter vorher anzufechten. Ist die Frist abgelaufen, gelten dann wieder die normalen Regeln einer Kündigung von unbefristeten Mietverträgen von Wohnungen. Hand in Hand geht meist ein Staffelmietvertrag mit einem befristeten Kündigungsausschluß einher. Für beide Vertragsparteien kann ein Interesse an einem befristeten Ausschluß der Kündigung bestehen. Für den Mieter bedeutet es die Sicherheit, nicht schon bald wieder ausziehen zu müssen. Der Vermieter hat durch den Mieter die Chance, Bankkredite, welche vielleicht für eine Modernisierung der Wohnung angefallen sind und die er dann in Raten zurückzahlen muss, durch die Mieteinnahmen des Mieter längerfristig gesichert zu haben. Die Obergrenze für den befristeten Kündigungsausschluß bei Wohnungen liegt bei vier Jahren. Autor: Susan Mueller Email: ralf-richter1@gmx.de