Wie gestalten sich die Konditionen der neuen Abgeltungssteuer?
Die ab dem 1. Januar 2009 geltende Abgeltungssteuer bedeutet grundsätzlich, dass alle Kapitalerträge, die privat und nicht in einem Unternehmen erwirtschaftet werden, mit einem bundesweit einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent besteuert werden. Hinzu kommen dann auch noch der Solidaritätszuschlag sowie Kirchensteuer.
Das Konzept der Abgeltungssteuer beruht darauf, dass direkt an der Quelle ein Abzug durchgeführt wird. Damit sind alle Zahlstellen und Schuldner gesetzlich verpflichtet, die Steuern einzubehalten und an den Fiskus weiter zu leiten. Auf diese Weise müssen dann zukünftig die Kapitaleinkünfte nicht mehr eigens in der Steuererklärung angegeben werden, sondern werden automatisch wie auch der Solidaritätsbeitrag und die Kirchensteuer, einbehalten.
Grundsätzlich sind alle Einfünfte aus einem Kapitalvermögen von der Abgeltungssteuer betroffen. Insbesondere fallen Zinserträge aus Geldanlagen bei Kreditinstituten, Erträge aus Forderungswertpapieren, Gewinne aus Investmentfonds, Dividenden und Zertifikatserträge darunter. Wer Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere bei Wertpapieren, Investmentanteilscheinen und auch Beteiligungen an Kapitalgesellschaften erwirtschaftet, muss ebenfalls seinen Beitrag durch die Abgeltungssteuer leisten. Nicht darunter fallen jedoch Immobilien.
Oftmals steht die Frage im Raum, ob auch Lebensversicherungen dieser neuen Steuer unterworfen sind. Hierbei gilt zu bedenken, dass zwischen dem aktuell geltenden und dem neuen Recht unterschieden werden muss.
So unterscheidet der Fiskus grundsätzlich zwischen Versicherungsverträgen, die vor dem 31. Dezember 2004 als sogenannte Altverträge abgeschlossen wurden und solchen, die nach diesem Stichtag als Neuverträge vereinbart wurden.
Sollen Altverträge weiterhin steuerfrei laufen, gelten dafür bestimmte Bedingungen. Zeitlich unbeschränkt wird der steuerpflichtige Ertrag ermittelt, wobei grundsätzlich gilt, dass eine Mindestvertragsdauer von zwölf Jahren bestehen, sowie eine fünfjährige Beitragszahlung stattgefunden haben muss, wenn ein wenigstens 60prozentiger Todesfallschutz daran geknüpft ist.
Anders sieht es bei Neuverträgen aus. Hier muss der steuerpflichtige Gewinn, der aus der Differenz zwischen der Versicherungsleistung und der entrichteten Beiträge ermittelt werden. Ist geplant, dass eine Auszahlung aus der Lebensversicherung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgen soll und eine zwölfjährige Frist nach dem Vertragsabschluss eingehalten wird, muss dann lediglich die Hälfte der Differenz versteuert werden.
Sind diese neuen Verträge so ausgerichtet, dass die Voraussetzungen des Unterschiedsbetrags vorliegen, fallen diese nicht unter den neuen Steuersatz von 25 Prozent. Dann muss der Versicherte diese Einkünfte zusammen mit den Gewinnen aus anderen Einkunftsarten bei seiner Veranlagung unter Anwendung des progressiven Einkommensteuertarifs angeben.
Grundsätzlich gilt, dass ein Steuerabzug von 25 Prozent automatisch auch bei den Lebensversicherungen vorgenommen wird, wenn diese hälftigen Bedingungen erfüllt sind. Dann muss der Antragsteller bei seiner Einkommensteuererklärung eine Freistellung und eine damit verbundene Erstattung bei seinem Finanzamt beantragen.
Autor:
Max Paul
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