Vorsicht: Fallstricke beim Verschenken und Vererben von Schiffsbeteiligungen
Verstirbt in Deutschland jemand und hat etwas zu vererben, so hat auch der Fiskus etwas davon. Jährlich streicht der Staat einige Milliarden Euro Erbschaftssteuer von den Erben ein. Vererben kann man viele Dinge, auch Kapitalanlagen. Wird zum Beispiel eine Schiffsbeteiligung vererbt oder verschenkt, so kann man eine hohe Erbschaftssteuer vermeiden, im Einzelfall sogar zu 100 Prozent, wobei nicht alle Schiffsbeteiligungen steuerlich privilegiert sind. Vor der Investition in eine derartige Kapitalanlage empfiehlt sich daher auch eine sorgfältige Prüfung in dieser Hinsicht. Im Bezug auf die Schiffsfonds gibt es aber einige Fallstricke, die man durch einen Fachmann überprüfen lassen sollte, wenn man plant die Schiffsbeteiligung irgendwann einmal zu vererben oder zu verschenken. Diese Fallstricke müssen, damit dies auch kostengünstig möglich ist, umgangen werden. Wichtig dabei in erster Linie, dass die Kapitalanlage der richtigen Rechtsform unterliegt. Auch muss geprüft werden, ob die notwendige Haltefrist, die fünf Jahre beträgt, von den Erben, bzw. den Beschenken eingehalten werden kann, denn die steuerlichen Vergünstigungen entfallen nachträglich, wenn die Beteiligung innerhalb von fünf Jahren verkauft würde. Darüber hinaus würden die steuerlichen Vergünstigen im Bezug auf Vererben und Verschenken auch entfallen, wenn die Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren aufgegeben würde, oder die Erben oder Beschenken innerhalb von fünf Jahren die Einlage und die zuzurechnenden Gewinnanteile entnehmen, falls diese über 52.000 Euro liegen. Allerdings gelten diese steuerlichen Vorteile nicht für eine direkte Beteiligung, das heißt wenn der Anleger ins Handelsregister eingetragen ist, und nicht wenn es sich ausschließlich um eine mittelbare, also um eine so genannte treuhänderische Beteiligung handelt. Zudem kommt dass diese Vorzüge nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07. November 2006, der am 31. Januar 2007 veröffentlicht wurde, grundgesetzeswidrig. Bis es eine Neuregelung gibt, die bis zum 31. Dezember 2008 getroffen sein muss, bleibt die Regelung, die Schiffsbeteiligungen in diesem Punkt zu anderen Kapitalanlagen schlechter stellt, bestehen.
Autor:
Michaela Schleußnerschleussner@vers-online.net