Die neue Abgeltungssteuer und die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten


Durch die ab Januar 2009 geltende Abgeltungssteuer werden Zins- und Dividendenerträge sowie Veräußerungsgewinne pauschal versteuert. Diese Steuer wird, wie bei Zinserträgen bisher bereits üblich, direkt von der Bank bzw. dem Broker ermittelt und ans Finanzamt abgeführt. Weiterhin entfällt die einjährige Spekulationsfrist, Gewinne aus Aktien oder Fonds sind demnach auch bei einer Haltedauer von 6 Monaten steuerpflichtig.

Positiv für den Anleger ist weiterhin die Möglichkeit, Kursgewinne mit Kursverlusten zu verrechnen. Dies ist jedoch nicht mehr uneingeschränkt möglich. So dürfen Verluste aus Aktiengeschäften nur noch mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden. Dies gilt jedoch nur für Neuverluste, also Verluste aus Aktiengeschäften, bei denen der Aktienkauf erst nach dem 01.01.2009 vorgenommen wurde. Altverluste hingegen, die bis zum 31.12.2008 entstanden sind, werden gesondert betrachtet. Diese Verluste können bis ins Jahr 2013 mit Kursgewinnen aus Aktien oder Investmentfonds verrechnet werden, eine Verrechnung mit Zins- oder Dividendenerträgen ist jedoch nicht möglich. Um die Verluste geltend zu machen, muss der Kunde diese im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung angegeben und vom Finanzamt berücksichtigen lassen.
 
Neu ist ab 2009 auch die Zusammenlegung von Zins- und Dividendenerträgen sowie Veräußerungsgewinne zu einer Einkunftsart. So ist es möglich, künftig Kursgewinne aus Aktien mit Dividendenträgen oder Zinserträge aus festverzinslichen Wertpapieren mit Fondsverlusten zu verrechnen. Die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten findet immer in der jeweiligen Bank statt. Hierzu führt die Bank für pro Depot des Kunden einen so genannten Verrechnungstopf. So können Gewinne und Verluste während eines Jahres aufgerechnet werden. Erst wenn der Kunde seinen Sparer-Pauschbetrag ausgeschöpft und weitere Erträge oder Kursgewinne erzielt hat sowie nach Verrechnung von Gewinn und Verlust, wird die Bank Steuern an das Finanzamt abführen. Die genaue Regelung wird aber noch festgelegt.

Sollten während eines Jahres die Kursverluste überwiegen, können diese entweder innerhalb der Bank ins nächste Jahr übertragen oder aber für die Verrechnung von Kursgewinnen bei anderen Banken genutzt werden. Diese Verrechnung erfolgt jedoch nicht automatisch. Um sie geltend zu machen, ist auch hier die Angabe im Rahmen der Einkommenssteuererklärung notwendig. Auf Antrag des Kunden wird die Bank dann eine Verlustbescheinigung erstellen, die die Höhe der entstandenen Verluste ausweist. Somit ist es auch möglich, Gewinne, die in Depots im Ausland angefallen sind, über die Einkommenssteuererklärung zu verrechnen.  
Autor:

Tim Schieferstein, VSP Financial Services GmbH

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