Wer entscheidet über die Dienstunfähigkeit eines Beamten?
Nach der Definition in § 42 I des Bundesbeamtengesetzes liegt die Dienstunfähigkeit eines Beamten dann vor, wenn ein Beamter infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und bleiben wird. Als dienstunfähig gilt der Beamte ferner, wenn er durch eine fortlaufende Erkrankung innerhalb von 6 Monaten mehr als 3 Monate dienstunfähig war und auch mit den geeigneten Maßnahmen keine Aussicht darauf besteht, dass er innerhalb von weiteren 6 Monaten die Dienstfähigkeit wiedererlangen kann. Der Antrag auf Anerkennung der Dienstunfähigkeit kann vom Beamten direkt gestellt werden oder auch, bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit (physischer oder psychischer Natur) eines Beamten, ohne dessen Einwilligung vom entsprechenden Amt. Die Dienstunfähigkeit wird durch ein amtsärztliches bzw. ärztliches Gutachten festgestellt. Die Weisung, wer das Gutachten im entsprechenden Fall zu erstellen hat, erteilt die jeweilige Behörde. Falls ein Amtsarzt es aufgrund von Zweifeln für notwendig hält, kann auch eine längerfristige Beobachtung des Beamten angeordnet werden. Der offizielle Nachweis der Dienstunfähigkeit durch ein ärzliches Gutachten ist nicht zwingend erforderlich, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet hat und nachgewiesenermaßen schwerbehindert ist, oder wenn er das 63. Lebensjahr vollendet hat. Soweit möglich soll von einer dienstunfähigkeitsbedingten Versetzung eines Beamten in den Ruhestand abgesehen werden, wenn ihm ein ähnliches Amt übertragen werden kann. Dies ist auch ohne Zustimmung des betreffenden Beamten möglich, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherren gehört und die Gehaltsstufe sich durch die Versetzung nicht ändert; auch eine weniger anspruchsvolle Tätigkeit ist in diesem Fall zumutbar. Eventuell hat der Beamte an geeigneten Maßnahmen zum Erwerb einer neuen Qualifikation teilzunehmen. Ist die Dienstunfähigkeit festgestellt und kann kein anderes Amt übertragen werden, hat der Beamte volle Leistungsansprüche gegenüber dem Dienstherrn und wird in den Ruhestand versetzt. Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf haben generell keinen Leistungsanspruch. Besonders für Beamten auf Probe oder Widerruf empfiehlt sich daher der Abschluss einer Dienstunfähigkeitsversicherung.
Autor:
Tim Schieferstein für VSP Financial Services GmbH
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