Arbeitslosigkeit (Teil 2)


Fortsetzung von Teil 1

Um Anspruch auf Leistungen der Agentur für Arbeit zu haben, muss man sich selbst bemühen die Arbeitslosigkeit zu beenden. Man ist also zu so genannten Eigenbemühungen verpflichtet. In deren Rahmen müssen alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung genutzt werden, wie zum Beispiel die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung, die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit. Eigenbemühungen können beispielsweise schriftliche Bewerbungen, die Auswertung von Stellenanzeigen in Zeitungen, Fachzeitschriften und anderen Medien, Vorsprachen bei Betrieben, die Nutzung der Job-Börse und des Serviceportals, die Arbeitsplatzsuche per Inserat, der Besuch von Arbeitsmarktbörsen und ähnliches sein.

Die Eigenbemühungen müssen belegbar sein. Im Normalfall reicht eine mündliche Darlegung der Eigenbemühungen aus. Falls konkrete Nachweise erforderlich werden, erhalten

Sie von Ihrer Agentur für Arbeit ein gesondertes Aufforderungsschreiben.

Wird der verlangte Nachweis nicht rechtzeitig, gar nicht oder nicht vollständig erbracht, so tritt eine Sperrzeit in Kraft.

Im Rahmen der Eigenbemühungen ist man dazu verpflichtet, auch Dritte bei der Vermittlung aktiv zu unterstützen, wenn diese von der Agentur für Arbeit beauftragt worden sind. Sollten keine Eigenbemühungen eingeleitet werden, dann verfällt der Anspruch auf Leistungen.

Wird eine Beschäftigung im Ausland angestrebt, kann man das deutsche Arbeitslosengeld maximal 3 Monate lang weiter beziehen. Vor der Ausreise ist es notwendig, sich von der Agentur für Arbeit das Formular E303 ausfüllen zu lassen und nach der Einreise sich bei der ausländischen Arbeitsbehörde zu melden.

Der Anspruch auf Leistungen bedingt auch für die Agentur für Arbeit verfügbar zu sein. Man muss persönlich an jedem Werktag unter der von Ihnen benannten Anschrift erreichbar sein und von der Agentur für Arbeit täglich aufgesucht werden können. Es besteht die Verpflichtung an jedem Werktag den Briefkasten zu leeren um ein eventuelles Schreiben der Agentur für Arbeit zur Kenntnis nehmen zu können. Sollte man ganztags nicht erreichbar sein, so ist dies der Agentur mitzuteilen. Ein Anschriftenwechsel sowie eine Reise muss der Agentur für Arbeit mitgeteilt und von ihr genehmigt werden. Ein Umzug muss spätestens eine Woche vorher der Agentur für Arbeit mitgeteilt werden. Hierzu dient der Vordruck „Veränderungsmitteilung“. Er enthält besondere Felder für die Anzeige von Umzügen. Andernfalls droht Leistungskürzung.
Nach einem Ortswechsel ist in der Regel eine andere Agentur zuständig, von der man zur Meldung aufgefordert wird. Dieser Termin ist unbedingt wahrzunehmen.

Außerdem muss man mindestens 15 Stunden in der Woche einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen können und dürfen. Auch wird die Bereitschaft verlangt, sich an Maßnahmen der beruflichen Eingliederung zu beteiligen und jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

Zumutbar ist eine Beschäftigung auch, wenn diese nichts mit dem Inhalt der Ausbildung oder der vorherigen Tätigkeit zu tun hat. Eine Beschäftigung muss auch dann akzeptiert werden, wenn der neue Arbeitsplatz weiter entfernt ist, als der alte und dafür ein Umzug von Nöten ist. Ebenfalls ein geringerer Lohn bis zu 30 Prozent ist als zumutbar zu bezeichnen sowie eine ungünstigere Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit.

Befindet man sich in beruflicher Weiterbildung, so kann auch dann das Arbeitslosengeld weiter gezahlt werden, wenn vorher eine Zustimmung der Agentur für Arbeit eingeholt wird.

Wenn man an Maßnahmen teilnimmt, die von der Agentur für Arbeit vorgeschlagen oder eingewilligt hat und die zur Verbesserung der Eingliederung in den Arbeitsmarkt dienen, kann das Arbeitslosengeld weiter bezogen werden. Ausnahmeregelungen gibt es für über 58jährige. Diese werden in dem Faltblatt „Wissenswertes für über 58-jährige“ erläutert.

Liegt eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit vor, so wird das Arbeitslosengeld 6 Wochen lang weiter gezahlt. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen, erhalten Sie, im Falle einer Pflichtversicherung, anschließend von Ihrer Krankenkasse in der Regel Krankengeld in Höhe des Betrages, der Ihnen zuletzt als Leistung von Ihrer Agentur für Arbeit gewährt wurde. Nach Beendigung der Krankengeldzahlung ist man verpflichtet, sich erneut bei der Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden, um eine Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes zu erreichen.

Wird man nach der Antragstellung oder während des Bezuges von Leistungen arbeitsunfähig krank, so muss man dies unverzüglich der Agentur für Arbeit melden und die entsprechende ärztliche Bescheinigung beifügen. Geht der Arbeitsunfähigkeitszeitraum über den vom Arzt diagnostizierten Zeitraum hinaus, so muss dieser durch eine zusätzliche ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Wenn man wieder arbeitsfähig ist, muss dies der Agentur für Arbeit mit einer so genannten „Veränderungsmitteilung“ mitgeteilt werden.

Eine Leistungsfortzahlung kommt auch dann in Betracht, wenn die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes erforderlich ist.

Ist die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet oder durch Andere verursacht worden, so muss dies zusätzlich der Agentur gemeldet werden und die entsprechenden Unterlagen, wie Krankmeldung, Unfallberichts und eventuell der Name des Schädigers beigefügt werden.
Eine Leistungsfortzahlung ist nicht möglich, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor dem Leistungsbeginn oder beispielsweise während einer Sperrzeit eingetreten ist.

Mit Ablauf des Monats in dem das 65te Lebensjahr vollendet wird, endet die Zahlung von Arbeitslosengeld spätestens.

Autor: Redaktion