Arbeitslosigkeit (Teil 1)


Was ist zu tun, wenn Arbeitslosigkeit droht?

 Wenn das Ende eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses naht, ist es verpflichtend sich spätestens 3 Monate vor dem Beendigungszeitpunkt bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend zu melden.  Dies muss persönlich geschehen.
Wenn allerdings zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitraums und der Beendigung des Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses weniger als 3 Monate liegen, dann muss man sich innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes arbeitsuchend melden.

Eine Pflicht zur Meldung besteht auch, wenn der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung in Aussicht stellt oder der Fortbestand des Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses vor Gericht geltend gemacht werden soll. Bei betrieblichen Ausbildungsverhältnissen besteht diese Meldepflicht nicht.

Wird die Meldung zu spät abgegeben, kann es zu einer Sperrzeit kommen.

Was ist zu tun, wenn die Arbeitslosigkeit eintritt?

 

Wenn die Arbeitslosigkeit eingetreten ist, muss die Agentur für Arbeit darüber informiert werden. Dies muss bis spätestens einen Tag nach Beginn der Arbeitslosigkeit geschehen. Es ist unverzichtbar die Arbeitslosmeldung persönlich vorzunehmen, da sie Vorraussetzung ist auf den Anspruch zum Bezug von Arbeitslosengeld.

Wenn man in einen Nachbarstaat wohnt und die Beschäftigung in Deutschland ausübte, erhält man im Falle der Arbeitslosigkeit grundsätzlich die entsprechenden Leistungen vom Wohnortstaat.

Sofern keine anderen Erklärungen abgegeben wurden, gilt das Arbeitslosengeld mit der Arbeitslosmeldung als beantragt. Zunächst wird überprüft, ob dem Arbeitslosen überhaupt Arbeitslosengeld zusteht. Dazu muss ein entsprechender Antragsvordruck sorgfältig ausgefüllt werden. Unbedingt benötigt wird der Personalausweis oder Reisepass, Arbeitspapiere wie Lohnsteuerkarte sowie einen Beitragsnachweis über die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung.
Die Arbeitsbescheinigung des früheren Arbeitgebers sollte frühzeitig besorgt werden und darauf geachtet werden, dass diese vollständig ausgefüllt ist.

Wenn das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst, durch Aufhebungsvertrag beendet wurde oder zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber ein so genannter Abwicklungsvertrag oder ähnliche zusätzliche Vereinbarungen geschlossen wurden, müssen die Gründe, die zum Ende des Arbeitsverhältnisses geführt haben, auf einem gesonderten Blatt aufgeführt werden. Ebenso wenn das Beschäftigungsverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers ohne Einhaltung der Kündigungsfrist oder gegen ein gesetzliches oder tarifvertragliches Kündigungsverbot beendet wurde sowie bei Kündigung durch den Arbeitgeber aufgrund arbeitsvertragswidrigen Verhaltens.

Beim Ausfüllen des Formulars ist es wichtig anzugeben, ob und wann schon einmal Leistungen beantragt oder bezogen worden sind.

Diese Angaben dienen als Basis zur Feststellung, ob die Vorraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt sind. Benötigt die Agentur für Arbeit  weitergehende Informationen, so kann sie diese im Rahmen des Datenschutzes einholen.

Das Antragsverfahren soll für den Antragsteller so einfach wie möglich sein. Zunächst muss der Grundantrag ausgefüllt werden, in dem die häufigsten Sachverhalte erfasst werden.

Darüber hinaus gibt es so genannte Zusatzblätter, die benötigt werden wenn die Agentur für Arbeit zusätzliche Informationen benötigt, beispielsweise Angaben über den Bezug von Mutterschaftsgeld oder Verfügbarkeit von Studenten.
Um Missverständnisse im Kontakt mit dem Kunden zu vermeiden, sind die Frageabschnitte in den Anträgen und Zusatzblättern durchgehend nummeriert.

Auf dem Antragsformular ist ein Teil der persönlichen Daten bereits aufgedruckt. Vor der Abgabe sollten diese nochmals auf Richtigkeit überprüft werden.
Bei der persönlichen Abgabe können eventuelle Fragen sofort vor Ort geklärt werden und es besteht die Möglichkeit die Entscheidung über die Bewilligung des Antrages noch zu diesem Termin zu erfahren.

Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, muss man beschäftigungslos sein. Beschäftigungslos ist man, wenn man in keinem Beschäftigungsverhältnis steht, weniger als 15 Stunden in der Woche arbeitet oder so genannter mithelfender Angehöriger ist.

Übersteigt die Zahl der Wochenstunden die Grenze von 15 Stunden, so erlischt der Anspruch.

Jede Beschäftigung oder Tätigkeit muss der Agentur für Arbeit unbedingt vor deren Beginn gemeldet werden. Wird die Tätigkeit nicht rechtzeitig angezeigt, so können erhebliche finanzielle Nachteile entstehen. So können bei verspäteter Meldung erst nach erneuter Arbeitslosmeldung Leistungen bezogen werden.

Bei ehrenamtlichen Tätigkeiten darf der wöchentliche Aufwand ebenfalls die 15 Stunden sowie der Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung einen Betrag von 154 Euro monatlich nicht überschreiten.

Jede Unterbrechung der Arbeitslosigkeit muss der Agentur für Arbeit vorher gemeldet werden. Nur dann kann ein leistungsrechtlicher Nachteil vermieden werden.

Wird die Arbeitslosigkeit oder Leistungsbezug für einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen unterbrochen, wird die Leistung nach der Unterbrechung ohne erneute persönliche Arbeitslosmeldung und Antragstellung weitergezahlt. Dies gilt auch wenn eine Beschäftigung von mehr als 15 Stunden in der Woche aufgenommen wird. Voraussetzung ist, dass der Agentur für Arbeit die Arbeitsaufnahme und die Dauer der Beschäftigung unverzüglich mitgeteilt worden sind.

Wenn die Arbeitslosigkeit länger als 6 Wochen unterbrochen war, so muss ein neuer Antrag gestellt werden. Erst dann können wieder Leistungen bezogen werden.
Liegen nicht alle Anspruchsvorrausetzungen vor, so kann die Agentur für Arbeit keine Leistungen zahlen.

 

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Autor: Redaktion